Gefahrenanalyse gemäß ASchG

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4S erstellt für Sie eine schriftlich dokumentierte Gefahrenanalyse, die gemäß österreichischem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) von jedem Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) gefordert wird, der seine Maschine umbaut. Gemäß §35 (2) des ASchG gilt:

“ Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“

Außerdem gelten gemäß ASchG §35 (4) folgende Anforderungen:

“ Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind. „

Bei Umbauten und Kombination von Maschinen / Arbeitsmittels ist daher eine Gefahrenanalyse durchzuführen. Unter Umständen (z.B. durch Leistungssteigerung oder Erweiterung der Maschinenfunktion) kann es passieren, dass man durch den Umbau zum Hersteller der Maschine wird. In diesem Fall ist es notwendig, ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Maschinenrichtlnie 2006/42/EG durchzuführen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Hersteller einer Maschine werden und daher ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Maschinenrichtlinie 2004/42/EG durchführen müssen?

Nehmen Sie KONTAKT mit 4S auf. 4S hilft Ihnen bei der gesetzes- bzw. richtlinienkonformen Klärung Ihres Umbaus bzw. Ihrer Maschine.