Gefahrenanalyse gemäß ASchG

4S erstellt für Sie eine schriftlich dokumentierte Gefahrenanalyse, wie sie das österreichische ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) von jedem Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) fordert, der ein Arbeitsmittel umbaut oder mit einem anderen kombiniert.

Gemäß § 35 Abs. 2 ASchG gilt:

„Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.“

Für die kombinierte Nutzung mehrerer Arbeitsmittel gilt zusätzlich § 35 Abs. 4 ASchG:

„Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn 1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist, 2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und 3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.“

Wann Sie selbst zum Hersteller werden

Ein Umbau bleibt nicht immer eine Gefahrenanalyse nach ASchG. Wird die Leistung gesteigert oder die Funktion der Maschine erweitert, kann der Umbau Sie selbst zum Hersteller der Maschine machen – dann ist zur Gefahrenanalyse ein vollständiges CE-Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erforderlich, inklusive Risikobeurteilung.

Ablauf

  1. Sie schicken mir die Unterlagen zum geplanten oder bereits erfolgten Umbau – Ausgangszustand, geänderte oder kombinierte Arbeitsmittel, technische Daten.
  2. Klärung, ob es bei einer Gefahrenanalyse nach ASchG bleibt oder ob der Umbau Sie zum Hersteller macht.
  3. Sie erhalten die schriftliche Gefahrenanalyse mit den erforderlichen Maßnahmen – oder, falls zutreffend, die Einordnung als CE-Konformitätsbewertungsverfahren.

Für wen

Für jeden österreichischen Maschinenbetreiber oder Integratoren, der ein Arbeitsmittel umbaut, dessen Einsatzbedingungen verändert oder mehrere Arbeitsmittel kombiniert, die nicht für diesen gemeinsamen Einsatz vorgesehen waren.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie durch Ihren Umbau zum Hersteller einer Maschine werden und daher ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren statt einer Gefahrenanalyse durchführen müssen? Nehmen Sie Kontakt mit 4S auf – ich helfe Ihnen bei der gesetzeskonformen Klärung.